Strafrecht

mobil-feigenblatt
feigenblatt-florian-feige

Als Strafverteidiger betreue ich Mandate aus allen Bereichen des allgemeinen Strafrechts.
Dabei vertrete ich sie bundesweit in folgenden Gebieten des Strafrechts und des Ordnungswidrigkeitenrechts als Strafverteidiger:

  • Allgemeines Strafrecht

  • Haftrecht

  • Jugendstrafrecht

  • Betäubungsmittelstrafrecht

  • Vermögens- und Eigentumsdelikte

  • Urkundsdelikte

  • Kapitalverbrechen

  • Verkehrsstrafrecht und Ordnungswidrigkeiten

  • Körperverletzung

  • Wirtschaftsstrafrecht

  • Arztstrafrecht, Medizinstrafrecht

  • Steuerstrafrecht

  • Computer- und Internetstrafrecht

  • Verstoß gegen das Waffengesetz (WaffG)

  • Akteneinsicht / Aktenauszüge

Mit mir treffen Sie die richtige Wahl

Ebenfalls häufig in der alltäglichen Praxis vorkommende Anklagevorwürfe sind Vorwürfe der falschen uneidlichen Aussage, der falschen Verdächtigung, Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte, Sachbeschädigung und Beleidigung.
Ein Strafverfahren wird für den Betroffenen oftmals zu einer sehr belastenden und teilweise sogar existenzbedrohenden Situation. Dies gilt sowohl für den Beschuldigten als auch für dessen Angehörige - insbesondere wenn es zu Haus- und Wohnungsdurchsuchungen, Kontenpfändungen oder gar zur Anordnung einer Untersuchungshaft kommt.
Aufgrund der Ausnahmesituation und mangels besseren Wissens machen Beschuldigte im Strafverfahren häufig Fehler, die sich später nur schwer korrigieren lassen. Grundsätzlich kann dies mit nur zwei Grundregeln verhindert werden:

 

1. Keine Aussage ohne Rücksprache mit dem Verteidiger

Als Beschuldigter haben Sie ein Recht zu Schweigen. Sie müssen keine inhaltlichen Angaben gegenüber den Strafverfolgungsbehörden machen. Dieses Schweigen stellt weder ein Schuldeingeständnis dar noch darf Ihnen dies nachteilig ausgelegt werden. Die Ihnen vorgeworfene Tat muss Ihnen nachgewiesen werden. Es liegt nicht an Ihnen, sich zu entlasten. Eine einmal abgegebene Erklärung kann dagegen auch nach entsprechender Korrektur nachteilig ausgelegt werden.

 

2. Hinzuziehung eines Verteidigers

Als Beschuldigter haben Sie das Recht, in jeder Lage des Verfahrens einen Rechtsanwalt als Verteidiger zu beauftragen. Ihr Verteidiger darf bei jeder Vernehmung durch Polizei, Staatsanwaltschaft oder Gericht anwesend sein. Zudem steht ihm die Möglichkeit der umfassenden Akteneinsicht zu, so dass erst einmal in Erfahrung gebracht werden kann, welche belastenden Umstände vorliegen. Deshalb empfiehlt es sich, so frühzeitig wie möglich, möglichst noch vor der ersten Anhörung oder Vernehmung, einen Strafverteidiger hinzuzuziehen. Nach durchgeführter Akteneinsicht kann in Abhängigkeit von der Beweislage die Verteidigungsstrategie bestimmt werden.
Auch im Falle eines Strafbefehls sollten Sie durch Hinzuziehung eines Strafverteidigers die Möglichkeit nutzen, Einspruch gegen den Strafbefehl einzulegen und sodann Einsicht in die Akte nehmen zu lassen. Eine Einlassung sollte auch hier nur in Kenntnis der aktenkundigen Belastungsumstände abgegeben werden.

 

Vertrauensvolle Zusammenarbeit ist eine wichtige Voraussetzung im Rahmen einer effektiven Verteidigung. Daher biete ich Ihnen die Möglichkeit eines kostenfreien Erstgesprächs, in dem ich Ihnen aufgrund Ihrer Angaben einen ersten Überblick über die rechtliche Situation gebe, mögliche Verteidigungsstrategien mit Ihnen erörtere und Sie über die zu erwartenden Kosten aufkläre.